Photovoltaik-Förderung
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) hat die Bundesregierung unter Anderem folgende Massnahmen zur Förderung von Photovoltaikanlagen ab dem 01.01.2023 in Kraft gesetzt:
Nullsteuersatz mit Vorsteuerabzug für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen
In Artikel 9 des JStG 2022 ist eine Änderung des § 12 UStG vorgesehen; diesem wird ein neuer Absatz 3 angefügt. Nach Artikel 30 Abs. 6 des JStG 2022 ist die Änderung zum 1.1.2023 in Kraft getreten. Es gilt nunFolgendes:
Für die Lieferung sowie für die Installation einer Photovoltaikanlage - einschließlich eines Stromspeichers - gilt der neue Umsatzsteuersatz mit 0 %.
Damit sind die Preise für die Komponenten seit dem 01.01.2023 entsprechend gesunken. Vorausgesetzt natürlich, dass der Verkäufer den Preisvorteil auch weitergibt. Wir tun es zu 100%.
Die Änderung betrifft die Lieferung von Solarmodulen einschließlich aller für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und auch einen Batteriespeicher. Auch die Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern unterliegt dem Steuersatz mit 0 %, sodass sowohl die Lieferung des Materials als auch dessen Montage seit dem 01.01.2023 nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Betroffen sind alle Photovoltaikanlagen auf und in der Nähe von Privatwohnungen und Wohnungen. Ebenso begünstigt sind Anlagen auf und an öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden. Per gesetzlicher Fiktion gelten diese Voraussetzungen als generell erfüllt, sofern die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Bürokratische Entlastung für Betreiber
Aufgrund des Nullsteuersatzes wird die Anschaffung von Photovoltaikanlagen nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet. Die Betreiber können die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung entfällt, weil die Eingangsumsätze ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet werden.
Besonderheit bei der Bestellung im Versandhandel:
Da wir es aus der Ferne nicht vorab prüfen können, ob Sie wirklich Betreiber einer Photovoltaikanlage sind und die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, bitten wir Sie im Bestellvorgang um entsprechende Bestätigung mit dem Formular, welches wir Ihnen bei der Bestellung zusenden. Bitte ausfüllen, unterschreiben und an uns zurücksenden (Foto per Email ist in Ordnung)
Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen
Einkommensteuer bei Photovoltaikanlagen ab 2022
In Artikel 1 des JStG 2022 ist eine Änderung in § 3 EStG "Steuerfreie Einnahmen" vorgesehen. Nach Artikel 30 des JStG 2022 wird die Änderung mit Verkündung des Gesetzes und damit bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten.
Kleine Photovoltaikanlagen sind bereits rückwirkend ab 2022 zwangsweise (also ohne vorherigen Antrag) ertragssteuerfrei gestellt.
Kleine Photovoltaikanlagen im Sinne dieser Anwendung sind Anlagen mit einer installierten Gesamtbruttoleistung (laut Marktstammdatenregister) auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder anderen, nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden von bis zu 30 kW (peak).
Für Mehrfamilienhäuser gelten andere Grenzen, diese liegen bei bis zu 15 kW (peak) je Betreiber/Einheit und 100 kW (peak) für die gesamte Einheit.
Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Und sie gilt auch dann, wenn die Wohnung nicht selbst zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen sind auch steuerbefreit, wenn der erzeugte Strom vollständig in das öffentliche Stromnetz eingespeist, zum Aufladen eines privaten oder betrieblich genutzten E-Autos verbraucht oder von Mietern genutzt wird.